MWST Bestimmungen

Die MWST geht von der Überlegung aus, dass derjenige, der etwas konsumiert, dem Staat einen finanziellen Beitrag zukommen lässt. Es wäre allerdings zu kompliziert, wenn jeder Bürger für sich jeglichen Konsum mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unternehmen erhoben, die ihrerseits gehalten sind, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen, indem sie die Abgabe in den Preis einrechnen oder als separate Position auf der Rechnung aufführen.
Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung

Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Belegen

Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen. Diese dürfen nur dann über die handelsrechtlich vorgeschriebenen Bestimmungen hinausgehen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer (MWST) unerlässlich ist.

Das MWSTG enthält verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Aufbewahrung, welche über die handelsrechtlichen Vorschriften hinausgehen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Bestimmungen betreffend: Aufbewahrungspflicht im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen, Verjährung, Aufbewahrung von Unterlagen im Original, elektronische Aufbewahrung sowie Aufbewahrung im Inland. Die ESTV hat im 6. Teil, Wegleitung, verschiedene Bestimmungen zur Buchführung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Belegen erlassen, welche im Detaillierungsgrad über die Vorschriften des OR und der GeBüV hinausgehen. Die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Belegen ist insbesondere in Z 943 ff. der Wegleitung geregelt.

Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen

Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen sind wegen der Einlageentsteuerung bzw. wegen des Eigenverbrauchs während 20 Jahren aufzubewahren.

Verjährung

Auch für die Zwecke der Mehrwertsteuer hat die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen im Grundsatz während zehn Jahren aufzubewahren. Ist nach Ablauf dieser Frist die Verjährung der Steuerforderung noch nicht eingetreten, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Eintritt der Verjährung. Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Die Verjährung kann unterbrochen werden oder stillstehen. Sie tritt aber maximal 15 Jahre nach Ablauf der Entstehung der Steuerforderung ein.

Aufbewahrung im Original

Neben der unterzeichneten Betriebsrechnung und Bilanz sind auch Unterlagen und Belege, bei denen die Möglichkeit der fotografischen Wiedergabe in beliebiger Anzahl zu Unklarheiten oder Missbrauch führen könnte, im Original aufzubewahren z. B. Ein- und Ausfuhrbelege der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Aufbewahrung im Inland

Die Wegleitung bestimmt in Z 943, dass die Geschäftsbücher und Belege (Korrespondenzen, Bestellungen, Lieferantenrechnungen, Kopien der Ausgangsrechnungen, Kaufverträge, Zahlungsbelege, Kassenstreifen, Einheitsdokumente, Ausfuhrdeklarationen, Einfuhrsteuerausweise, Hilfsbücher, auch interne Belege wie Arbeitsrapporte, Materialbezugsscheine, Werkstatt- oder Atelierkarten, Zusammenstellungen für die MWST-Abrechnungen) im Inland während zehn Jahren aufzubewahren sind.

Auch bestehen gewisse Einschränkungen betreffend der Speicherung der für die Steuererhebung relevanten Daten auf Hardware, die sich im Ausland befindet. So ist die Aufbewahrung von Datenträgern im Ausland nur zulässig, wenn der Zugriff, die Lesbarmachung und Auswertung der für die Steuererhebung relevanten Daten jederzeit gewährleistet bleibt.